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BGB § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge

BGB § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge

[ Auszug: Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er ... ]